Nachrichten und Informationen aus der Barlachstadt Güstrow

Straßenreinigung und Winterdienst - Pflichten der Grundstückseigentümer

Zu jeder Jahreszeit müssen Straßen, Fuß- und Radwege gut benutzbar sein. Der Umfang der Säuberung von Fahrbahnen und Gehwegen bzw. des Winterdienstes sowie die Pflichten der Grundstückseigentümer sind in der Straßenreinigungssatzung der Barlachstadt Güstrow geregelt (veröffentlicht auf der Website der Barlachstadt Güstrow unter https://www.guestrow.de/ortsrecht-oeffentliche-bekanntmachungen/ordnung-und-sicherheit). Der Satzung ist ein Straßenverzeichnis beigefügt, in dem die öffentlichen Straßen und Straßenteile 5 Reinigungsklassen zugeordnet sind.

  • Zur Klasse 1 gehören Innenstadtbereiche wie der Markt, Pferdemarkt oder die Mühlenstraße. In dieser Klasse werden Straßen und Gehwege bis zu fünfmal wöchentlich durch den Baubetriebshof gereinigt.
  • In der Klasse 2 sind Bereiche mit stärkerem Publikumsverkehr, z. B. am Bahnhofsvorplatz. Hier werden Straßen und Gehwege dreimal wöchentlich gereinigt.
  • In der Klasse 3 befinden sich Straßen mit zentralen Fahrbahnen. Die Fahrbahnen dieser Straßen werden zweimal wöchentlich gereinigt.
  • In Straßen der Klasse 4 (weitere Hauptstraßen) erfolgt die Fahrbahnreinigung einmal wöchentlich.
  • Straßen der Klasse 5 sind Wohn- und Nebenstraßen. In dieser Reinigungsklasse ist die Straßenreinigungspflicht überwiegend auf die Anlieger übertragen. Für den Winterdienst im Fahrbahnbereich ist die Stadt verantwortlich.

Für die Straßenreinigung und den Winterdienst durch den Baubetriebshof erhebt die Barlachstadt Güstrow von den Grundstückseigentümern Straßenreinigungsgebühren.

Die Reinigung der Geh- und Radwege, Baum- und Rasenstreifen sowie Parkstreifen zwischen Grundstück und Fahrbahn ist in den Klassen 3 bis 5 grundsätzlich den Grundstückseigentümern zugeordnet. Dabei sind Fremdkörper, Verunreinigungen, Laub und Wildwuchs zu entfernen. In den Straßen, die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind, geht die Reinigungspflicht darüber hinaus und schließt auch die halbe Breite der Fahrbahn mit Rinne und Bordsteinkante ein. Für Straßen ohne Gehweg gilt dies gleichlautend.

Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verschmutzt – etwa durch Baustellen, Öl oder Laubansammlungen – muss diese Verunreinigung unverzüglich selbst beseitigen. Andernfalls erfolgt die Reinigung durch die Stadt auf Kosten des Verursachers. Die Beseitigung von Verschmutzungen kann Kosten verursachen, zum Beispiel für die Entsorgung von Laub. Auf die Bereitstellung von Laubsäcken seitens der Stadt besteht kein Rechtsanspruch. Der Einsatz von Herbiziden oder anderen chemischen Mitteln zur Wildkrautbeseitigung ist auf öffentlichen Flächen nicht gestattet.

Im Winterdienst gilt ebenfalls die geteilte Zuständigkeit. Der Baubetriebshof übernimmt die in der Satzung genannten Hauptstraßen, während die Grundstückseigentümer für die Schnee- und Glättebeseitigung auf Gehwegen und angrenzenden Flächen sowie in Straßen, die nicht im Straßenverzeichnis enthalten sind, auch auf der Fahrbahn bis zur Straßenmitte verantwortlich sind. Schnee und Glätte sind in der Zeit von 7:00 – 20:00 Uhr unverzüglich nach Entstehen, nach 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Es sind nur abstumpfende Stoffe zu verwenden. Auftauende Mittel (Salz) dürfen nicht eingesetzt werden.

Ist der Grundstückseigentümer grundsätzlich oder auch vorrübergehend nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, muss eine geeignete Person (oder Dienstleistende) mit der Straßenreinigung bzw. der Durchführung des Winterdienstes beauftragt werden. Die Nichterfüllung der Pflichten aus der Straßenreinigungssatzung ist eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Fragen zur Straßenreinigungssatzung der Barlachstadt Güstrow beantwortet Angela Harder, Telefon 03843 769-404, E-Mail angela.harder@guestrow.de.

Kontakt:
Barlachstadt Güstrow
Öffentlichkeitsarbeit/Karin Bartock
Markt 1, 18273 Güstrow
Tel. 03843 769-103
karin.bartock@guestrow.de