Übermittlungssperre

Nach dem Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde auf Grund bestimmter Anlässe Daten an bestimmte Empfänger weitergeben.

Wie & was

Das Recht des Betroffenen, der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen ist im Bundesmeldegesetz geregelt. Auf dieses Recht wird bei einer Anmeldung, bzw. einmal jährlich im Stadtanzeiger durch öffentliche Bekanntmachung verwiesen.

Wo & was

Der Widerspruch kann bei der Meldebehörde im Bürgerbüro, Markt 1, 18273 Güstrow schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

Formular: der neue Antrag

Widerspruchsrecht zu Melderegisterauskünften in besonderen Fällen

Öffentliche Bekanntmachung
Gemäß § 50, Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BGBl. I S. 138) , in der derzeit gültigen Fassung weist die Meldebehörde darauf hin, dass jeder Betroffene das Recht hat, der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen:

  1. an öffentlich rechtliche Religionsgemeinschaft meiner Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährigen Kinder, Eltern minderjähriger Kinder) , denen ich selbst nicht angehöre § 42 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG
  2. an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk bei Anfragen zu Alters- oder Ehejubiläen, § § 50 Abs. 2 un Abs. 5 BMG
  3. an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen sowie verfassungsrechtlich oder gesetzlich vorgesehenen Abstimmungen § 50 Abs. 1 du Abs. 5 BMG
  4. an Adressbuchverlage zum Zwecke der Veröffentlichung in einem Adressbuch § 50 Abs. 3 und Abs. 5 BMG
  5. an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr § 36 Ab. 2 Satz 1 BMG i.V.m. § 58 c Abs. 1 Satz 1 de Soldatengesetzes

Durch die Meldebehörde der Barlachstadt Güstrow werden keine Auskünfte erteilt, wenn der Betroffene der Weitergabe seiner Daten widersprochen hat.

 

Barlachstadt Güstrow
Der Bürgermeister
Meldebehörde