Auskunft aus dem Melderegister

Die rechtliche Grundlage für die Erteilung von Melderegisterauskünften an nichtöffentliche Stellen (Privatpersonen) sind §§ 44, 45 und 47 des Bundesmeldegesetzes vom 03.05.2013 (BGBl. I S 1738) in der jeweils gültigen Fassung. Danach darf die Meldebehörde Auskünfte erteilen.

Wie & was

Bitte beachten Sie, dass Melderegisterauskünfte nur über Personen erteilt werden können, die in der Stadt Güstrow einschließlich der Ortsteile Klueß, Primerburg und Suckow (PLZ 18273) wohnhaft sind oder waren.

Anfragen können durch persönliche Vorsprache im Bürgerbüro oder schriftlich erfolgen. Für eine erweiterte Melderegisterauskunft muss ein berechtigtes Interesse vorliegen und dieses glaubhaft gemacht werden. Schriftliche Anfragen richten Sie bitte an: siehe Anschrift rechts →

Gebühren

Auskünfte aus dem Melderegister sind gebührenpflichtig. Rückfragen und Mahnungen sind wie Erstanfragen zu prüfen und daher ebenfalls gebührenpflichtig. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die gesuchte Person nicht im Melderegister verzeichnet ist (Negativauskunft) und beträgt je gesuchte Person:
- für eine einfache Melderegisterauskunft 8,00 Euro
- für eine erweiterte Melderegisterauskunft 10,00 Euro
- soweit die Auskunftserteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erfordert, zuzüglich 8,00 Euro der obigen Gebühr
Für jede Auskunft ist die nach Verwaltungsgebührenordnung festgesetzte Gebühr im Voraus zu entrichten. Zahlungsmittel für schriftliche Anfragen ist Vorabüberweisung.
Als Zahlungsgrund geben Sie bitte an: 12200/4310 0001/MRA + Name der gesuchten Person

Bankverbindungen

Deutsche Kreditbank AG Rostock
IBAN: DE45 1203 0000 0010 0223 33
BIC: BYLADEM1001

Ostseesparkasse Rostock
IBAN: DE16 1305 0000 0605 7777 72
BIC: NOLADE21ROS

Volks- und Raiffeisenbank Güstrow-Bützow
IBAN: DE17 1406 1308 0004 4444 00
BIC: GENODEF1GUE